Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

vom 23.12.2004, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12.10.2007 BGBl I.S. 2382 in Verbindung mit der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 523) Nach § 9 Abs. 12 (GefStoffV) heißt es: Wer als AG die in Anhang III bezeichneten Gefahrstoffe:

  • herstellt
  • verwendet
  • oder mit diesen Tätigkeiten durchführt

hat die § 7 bis 19 und die Vorschriften des Anhangs III zu beachten.

Anhang III Nr. 4 Schädlingsbekämpfung

Nummer 4 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist.

Nummer 4 gilt für jeden, der Schädlingsbekämpfung

1. gewerbsmäßig oder selbständig bei einem anderen oder
2. nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer in § 36 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), genannten Einrichtung durchführt. Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden.

Sachkundig im Sinne der Nummer 4.4 Abs. 4 ist, wer

die Prüfung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) in der jeweils gültigen Fassung abgelegt hat oder die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin“ vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) in der jeweils gültigen Fassung abgelegt hat …

Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Satz 1 gleichwertig anerkannt worden ist.

4.5 Einsatz von Hilfskräften

Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach 4.1 dürfen nur solche Personen durchführen, die die Anforderungen nach Nummer 4.4 Abs. 4 und 5 erfüllen. Hilfskräfte dürfen nur unter der unmiitelbaren ständigen Aufsicht des Sachkundigen engesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nachweislich regelmäßg unterwiesen sein.

4.6 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen

Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schulen Kindertagestätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen Behörde schriftlich in der Regel 14 Tage vor Beginn der Durchführung dieser Tätgikeit unter Angabe des Umfanges der Anwendung, des Mitteleinsatzes, Ausbringungsverfahrens un der vorgesehenen Schutzmaßnahmen mizuteilen.

4.7 Dokumentation

Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

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